Mit der Mitmachaktion „Wir brechen das Schweigen“ will das Hilfetelefon zum Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen am 25. November ein Zeichen setzen, um Betroffenen damit deutlich zu machen, dass sie nicht allein sind und es Wege aus der Gewalt gibt. Auch die Polizeiliche Kriminalprävention setzt sich für von Gewalt Betroffene ein.
Die Polizei ist für Betroffene von Gewalt da
Frauen sind besonders von Gewalt betroffen, häufig innerhalb von Beziehungen. Auch Männer und nicht binäre Menschen erfahren häusliche Gewalt. Für alle Personen gilt:
Bei akuter Bedrohung wählen Sie 110!
Das Hilfetelefon Gewalt an Frauen berät in über 18 Sprachen
Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" richtet sich an alle Frauen, die von Gewalt betroffen oder bedroht sind – ganz gleich, ob die Gewalterfahrung in der Vergangenheit oder Gegenwart liegt. oder
Das Beratungsangebot gilt unabhängig von sozialer und ethnischer Herkunft, Religion sowie sexueller Orientierung und Identität der hilfesuchenden Personen und wird in über 18 Sprachen, in Gebärdensprache sowie in leichter Sprache angeboten.
Auch Menschen aus dem sozialen Umfeld der Frauen können sich jederzeit an das Hilfetelefon wenden. Das können Freunde und Verwandte sein, die Gewaltbetroffene unterstützen wollen oder Fachkräfte, die in ihrem Berufsalltag mit dem Thema Gewalt gegen Frauen in Kontakt kommen.
Hilfetelefon ist rund um die Uhr durchgängig erreichbar
Das Hilfetelefon ist kostenlos rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen – an 365 Tagen im Jahr unter der Telefonnummer 116 016 erreichbar. Selbst ohne Guthaben auf dem Mobiltelefon kann die Beratung genutzt werden.
Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen"
Auch für Männer gibt es Hilfe: das Hilfetelefon "Gewalt an Männern"
Männer, die Gewalt erlebt haben oder noch erleben, können kostenlos und anonym das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt an Männern" unter der Nummer 0800 123 9900 erreichen. Zusätzlich finden Betroffene auf der Internetseite www.maennerhilfetelefon.de ein digitales Beratungsangebot.
Hilfetelefon „Gewalt an Männern“
Polizeiliche Maßnahmen nach den Gefahrenabwehrgesetzen (GewSchG) der Länder
Die Polizei kann Maßnahmen zu Ihrem Schutz treffen, z. B. einer Person, die Ihnen unbefugt nachstellt, untersagen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen und von einer bestimmten Örtlichkeit wegschicken und zwar für die Dauer von 10 bis zu 14 Tagen (je nach Bundesland), Sie kann sie aus Ihrer gemeinsamen Wohnung verweisen oder eine gewalttätige Person sogar in Gewahrsam nehmen.
Darüber hinaus macht die Polizei eine sogenannte Gefährdungslagebewertung und weist Sie ggf. auf weitere mögliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz hin, wie z. B. Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.
Maßnahmen nach Gewaltschutzgesetz
- Die Maßnahmen der Polizei haben eine zeitliche Begrenzung. Sie können diese Zeit nutzen, um z. B. bei Gericht eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu beantragen. Das GewschG stärkt die Rechte von Opfern körperlicher Gewalt, Bedrohung oder Nachstellung (Stalking).
- Die Anordnungen des Gerichts erfolgen zu Ihrem Schutz gegen weitere Beeinträchtigungen und beinhalten beispielsweise das Verbot:
- die Wohnung und/oder einen bestimmten Umkreis der Wohnung zu betreten,
- bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich der Verletzte regelmäßig aufhält,
- Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen und/oder Zusammentreffen herbeizuführen.
Für alle von Gewalt betroffene Menschen gilt: Nehmen Sie Hilfsangebote an!
Ausführliche Informationen zu diesen Maßnahmen sowie eine Übersicht an Hilfsangeboten finden Sie auf folgender Seite:
Infos für Betroffene: Häusliche Gewalt